S A T Z U N G

über den Schutz des Baumbestandes im Gebiet der Stadt Papenburg
Aufgrund des § 28 des Nieders. Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11.04.1994 (Nds. GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
26.04.2007 (Nds. GVBl. S. 161) sowie § 6 der Nieders. Gemeindeordnung in der Fassung
vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
07.12.2006 (Nds. GVBl. S. 575) hat der Rat der Stadt Papenburg in seiner Sitzung am
05.11.2008 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Schutzzweck
Um das Orts- und Landschaftsbild zu beleben und zu gliedern, zur Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts beizutragen und das Kleinklima zu verbessern sowie schädliche Einflüsse
abzuwehren, wird in der Stadt Papenburg der Baumbestand nach Maßgabe dieser Satzung
geschützt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Gebiet der Stadt.

§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Als Einzelbäume geschützt sind alle Laubbäume mit einem Stammumfang ab 80 cm,
gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden; das Gleiche gilt für die
Nadelbäume Eibe (Taxus), Mammutbaum (Sequoia) und Zeder (Cedrus). Liegt der
Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz
maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen entscheidet die Summe der Stammumfänge.
(2) Nicht unter diese Satzung fallen Obstbäume; Walnussbäume und Esskastanien gelten
nicht als Obstbäume. Weiterhin ausgenommen werden Birken (Betula), Erlen (Alnus),
Pappeln (Populus) und Weiden (Salix) mit Maßgabe der Schutzbestimmung in Abs. 6.
(3) Ferner sind ausgenommen alle Bäume innerhalb eines Waldes nach dem Gesetz über den
Wald und die Landschaftsordnung sowie diejenigen Bäume, die aufgrund der §§ 24 ff. des
Naturschutzgesetzes anderweitig unter Schutz gestellt worden sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für Bäume, deren Abstand zum nächsten
vorhandenen Gebäude im Sinne der Nieders. Bauordnung weniger als 8 m beträgt.
Maßgeblich ist der lichte Abstand zwischen der nächsten massiven Wand des Gebäudes
und dem Stamm des Baumes.
(5) Erhaltungsgebote in Bebauungsplänen bleiben von den Regelungen dieser Satzung
unberührt. Auch auf Rechtsbeziehungen, die sich aus dem Nachbarrecht ergeben, hat die
Satzung keinen Einfluss.
(6) Geschützt sind darüber hinaus Baumreihen aus mindestens drei Einzelbäumen und
Windschutzstreifen, die zur Abschirmung von Bebauung oder Gliederung der Landschaft
in der freien Natur angelegt worden sind, auch wenn sie aus Bäumen der in Abs. 2 Satz 2
ausgenommenen Spezies bestehen. Geschützt sind auch Ersatzpflanzungen aufgrund von
Bestimmungen dieser Satzung.

§ 4 Verbotene Maßnahmen
(1) Verboten ist, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihre Gestalt
wesentlich zu verändern. Übliche Pflegemaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen, Maßnahmen
im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien,
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen
Grünanlagen sind jedoch erlaubt. Erlaubt sind auch unaufschiebbare Maßnahmen zur
Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Sie sind der Stadt unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Schädigungen im Sinne des Abs. 1 sind auch Störungen des Wurzelbereichs unter der
Baumkrone (Kronenbereich), insbesondere durch
a) Befestigungen der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt,
Beton)
b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Ausheben von Gräben oder
Pflegemaßnahmen an Gewässern) oder Aufschüttungen
c) Lagern oder Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren oder Laugen und das Anlegen
von Silos
d) Das Austretenlassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen
e) Anwenden von Unkrautvernichtungsmitteln und anderen chemischen Mitteln
f) Anwenden von Streusalzen, soweit der Kronenbereich nicht zur befestigten
Straßenfläche gehört
g) Absenken des Grundwassers.
Absatz 2 Buchstabe a) und b) gelten nicht für Bäume an öffentlichen Straßen, wenn auf
andere Weise Vorsorge gegen ein Absterben der Bäume getroffen ist.
(3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe
vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich verändern oder das
weitere Wachstum beeinträchtigen.

§ 5 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten des § 4 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn
a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des
öffentlichen Rechts verpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder zu verändern und
er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann.
b) eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter
wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann.
c) von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren
nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind.
d) ein Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen
Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.
e) die Beseitigung eines Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu
verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist.
(2) Von den Verboten des § 4 kann im Übrigen im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden,
wenn
a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern
und in beiden Fällen Ersatzpflanzungen durch neu gepflanzte Bäume entsprechend
§ 6 Abs. 2 vorgenommen werden.

§ 6 Verfahren für Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 5 ist bei der Stadtverwaltung
unter Darlegung der Gründe zu beantragen.
(2) Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung bedarf der
Schriftform. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, widerruflich oder
befristet erteilt werden. Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden,
bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen zu treffen oder Bäume bestimmter Art und
Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten.
(3) § 31 BauGB bleibt für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes
zu erhalten sind, unberührt. Auch die Verkehrssicherungspflicht wird durch
Entscheidungen aufgrund dieser Satzung nicht berührt.

§ 7 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung
beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten
Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der
Kronendurchmesser einzutragen. Dabei ist von Altbäumen grundsätzlich ein Abstand
von 5 m vom kronenüberdeckten Bodenbereich einzuhalten. Wo dieses unter ganz
bestimmten Zwängen nicht machbar ist, müssen gezielte Maßnahmen zur
Baumerhaltung (Wasser-, Nährstoffdrainagen, durchlässige Oberflächengestaltung
usw.) getroffen werden. Im übrigen ist die DIN 18 920 „Vegetationstechnik im
Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen“ zu beachten.
(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung
geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist
der Antrag auf Erlaubnis gem. § 6 Abs. 1 dem Bauantrag beizufügen.

§ 8 Folgenbeseitigung
(1) Wer entgegen § 4 ohne Erlaubnis geschützte Bäume entfernt, zerstört, schädigt oder
ihre Gestalt wesentlich verändert, ist verpflichtet, auf eigene Kosten die entfernten
oder zerstörten Bäume in angemessenem Umfange durch Neuanpflanzungen zu
ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung
zu beseitigen.
(2) Die gleichen Verpflichtungen treffen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten,
wenn ein Dritter die geschützten Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt
wesentlich verändert hat und dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein
Ersatzanspruch gegen den Dritte zusteht.
(3) Steht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ein solcher Ersatzanspruch nicht zu,
hat er Maßnahmen der Stadt nach Abs. 1 zu dulden. Das gleiche gilt, wenn ein
Ersatzanspruch nicht realisierbar ist.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 der Nieders. Gemeindeordnung handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig geschützte Bäume entgegen § 4 ohne Erlaubnis entfernt, zerstört,
beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert, im Rahmen einer gem. § 6 erteilten
Erlaubnis sonstige Anordnungen nicht erfüllt oder eine Anzeige nach § 4 Abs. 1 letzter Satz
unterlässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet
werden.

§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Papenburg, den 06. November 2008
Stadt Papenburg
Der Bürgermeister
gez. Bechtluft

Nächste Termine:

19.1.2012 20:00 Uhr
Monatlicher Treff in der
Gaststätte Roskamp
Hauptkanal li. 30

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